Statuten

STATUTEN DAMENTURNVEREIN SULGEN

Februar 2023 

Im Text verwendete Abkürzungen

Schweizerischer Turnverband                      STV
Sportversicherungskasse des STV              SVK-STV
Thurgauer Turnverband                                 TGTV
Damenturnverein Sulgen                               DTV Sulgen
Vereinsversammlung                                      VV
Vereinsvorstand                                               VS

 

I.     Name und Sitz

Art.   1 Name

Der DTV Sulgen ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.

 

Art.   2 Sitz

Sitz des DTV Sulgen ist die politische Gemeinde Sulgen.

 

II.    Zweck

Art.   3 Zweck

Der DTV Sulgen

> fördert die turnerische und sportliche Betätigung seiner Mitglieder und unterstützt die entsprechenden Ausbildungs-, Wettkampf- und Spielmöglichkeiten
> unterstützt unter pädagogischen, sozialen und gesundheitlichen Gesichtspunkten die Entwicklung und Entfaltung junger Menschen
> fördert die Kameradschaft und Geselligkeit unter seinen Mitgliedern.
> richtet sein Handeln nach ethischen Prinzipien aus.

 

Art.   4 Zugehörigkeit

Der DTV Sulgen und seine Riegen sind Mitglied des TGTV und damit Mitglied des STV.

Der DTV Sulgen und seine Riegen unterstellen sich den Statuten und Reglementen der Organisationen, denen sie angehören.

Alle aktiv Turnenden sind obligatorisch bei der SVK-STV zu versichern.

Der DTV Sulgen ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

 

Art.   5 Ethik

Der DTV Sulgen setzt sich für einen gesunden, respektvollen, fairen und erfolgreichen Sport ein und handelt und kommuniziert respektvoll und transparent.

Der DTV Sulgen anerkennt die aktuelle «Ethik-Charta» des Schweizer Sports und macht deren Prinzipien bei seinen Mitgliedern bekannt.

Der DTV Sulgen unterstellt sich dem Doping-Statut und dem Ethik-Statut von Swiss Olympic. Die entsprechenden Bestimmungen sind namentlich für seine Organe, Mitarbeitenden, Mitglieder, Athlet*innen, Coaches, Betreuer*innen, Leiter*innen, und Funktionär*innen anwendbar. Mutmassliche Verstösse können von Swiss Sport Integrity untersucht und von der Disziplinarkammer des Schweizer Sports beurteilt und sanktioniert werden. Es gelten die entsprechenden Verfahrensbestimmungen.

Der DTV Sulgen anerkennt zudem die Aufgaben und Kompetenzen der Ethikkommission des STV gemäss den STV-Statuten bzw. den einschlägigen Reglementen.

 

III.   Vereinsstruktur

Art.   6 Riegen

Die selbständigen und unselbständigen Riegen sind in einem Organisationsreglement festzuhalten.

 

Art.   7 Riegengründungen

Weitere Riegen können auf Antrag des VS durch Beschluss der VV gebildet werden.

 

Art.   8 Riegenstatus und Riegenverwaltung

Die selbständigen Riegen haben eigene Statuten und Reglemente, die der Genehmigung des VS unterliegen. Diese dürfen den Statuten und Reglementen des DTV Sulgen nicht widersprechen.

Die selbständigen Riegen verwalten sich gemäss ihren eigenen Vereinsstatuten und -Reglementen selbst.

Die unselbstständigen Riegen sind direkt dem VS unterstellt. Sie werden von diesem verwaltet und gegen aussen vertreten.

 

IV.   Mitgliedschaft

Art.   9 Mitgliederkategorien

Der DTV Sulgen und seine Riegen umfassen folgende Mitgliederkategorien:

> Aktivmitglieder
> Freimitglieder
> Ehrenmitglieder
> Passivmitglieder / Gönner*in

 

Alle Vereinsmitglieder bzw. Riegen und deren Mitglieder sind dem TGTV bzw. dem STV gemäss den Weisungen des STV zu melden.

Die Vereinsmitglieder haben die Statuten und die Vereins- / Riegenbeschlüsse zu befolgen und die Interessen des DTV Sulgen zu wahren.

 

Art.   10 Versicherung

Die turnenden Mitglieder sind für ihren Versicherungsschutz selber verantwortlich. Die Versicherung bei der SVK-STV ist für alle Turnenden obligatorisch. Sie anerkennen die Statuten und Reglemente der SVK-STV.

Der DTV Sulgen ist verantwortlich, dass die Turnenden zeitnah in der entsprechenden Datenbank erfasst werden.

Art.   11 Eintritt, Austritt und Übertritt

Gesuche betreffend den Eintritt sind an den VS zwecks Genehmigung an der VV zu richten. Diese entscheidet über die Aufnahme.

Ein Austritt ist per VV möglich und ist dem VS mindestens vier Wochen vor der VV schriftlich mitzuteilen.

Der Übertritt von einer Mitgliederkategorie in eine andere kann per VV erfolgen.

Die Riegen regeln die Riegenmitgliedschaft nach ihren eigenen Reglementen, melden jedoch die Ein- und Austritte an den VS.

 

Art.   12 Ausschluss

Mitglieder, welche die Statuten und Reglemente des DTV Sulgen oder der Verbände vorsätzlich oder gröblich verletzen, ihren Verpflichtungen gegenüber dem DTV Sulgen nicht nachkommen oder sich der Vereinsmitgliedschaft als unwürdig erweisen, insbesondere aufgrund eines Ethikverstosses, können durch VV-Beschluss ausgeschlossen werden. Die betroffenen Mitglieder sind von den Sanktionen schriftlich in Kenntnis zu setzen.

 

Art.   13 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

 

Art.   14 Rechte und Pflichten

Aktivmitglieder, welche mindestens das 16. Altersjahr erreicht haben, sowie Ehrenmitglieder und Freimitglieder sind stimm- und wahlberechtigt.

Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, die Bestrebungen des DTV Sulgen wie auch des TGTV und des STV zu unterstützen und entsprechende Erlasse, Vereinbarungen und Beschlüsse einzuhalten sowie durch ihre Mitwirkung zum Vereinswohl beizutragen.

 

Art.   15 Freimitglieder

Als Freimitglieder können durch die VV auf Antrag des VS Mitglieder oder Personen ernannt werden, welche sich um den DTV Sulgen verdient gemacht haben.

Ein durch den VS ausgearbeitetes Reglement legt die Voraussetzungen zur Verleihung und das Vorgehen zur Ernennung fest.

 

Art.   16 Ehrenmitglieder

Als Ehrenmitglieder werden durch die VV auf Antrag des VS Mitglieder oder Personen ernannt, welche sich um den DTV Sulgen ausserordentlich verdient gemacht haben.

Ein durch den VS ausgearbeitetes Reglement legt namentlich die Voraussetzungen zur Verleihung und das Vorgehen zur Ernennung fest.

 

Art.   17 Passivmitglieder / Gönner*innen

Passivmitglied / Gönner*in kann werden, wer sich für die Sache des Turnens interessiert und den DTV Sulgen finanziell unterstützt. Die Mitgliedschaft entsteht mit der Bezahlung des entsprechenden Beitrages, es bedarf für die Aufnahme keines Beschlusses.

Weitere Rechte und Pflichten ergeben sich aus einem entsprechenden durch den VS ausgearbeiteten Reglement.

 

V.    Organe

Art.   18 Organe

Die Organe des DTV Sulgen sind

> Vereinsversammlung (VV)
> Vorstand (VS)
> Spezialkommissionen
> Revisionsstelle

 

Vereinsversammlung

Art.   19 Termin und Zusammensetzung

Oberstes Organ des DTV Sulgen ist die VV. Die ordentliche VV findet jährlich, in der Regel im ersten Quartal statt.

Sie setzt sich zusammen aus den

> Mitgliedern des VS
> Aktivmitgliedern
> Ehrenmitgliedern
> Freimitgliedern
> Revisionsstelle
> Gästen

 

Art.   20 Geschäfte

Der VV obliegen die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen:

> Festlegung und Änderung der Statuten;
> Wahl / Abwahl des VS;
> Auflösung des DTV Sulgen;
> Festlegung / Änderung des Vereinszwecks.

Weiter obliegen der VV folgende Aufgaben und Kompetenzen:

> Wahl von Stimmenzähler*innen
> Genehmigung des Protokolls der letzten VV
> Mutationen
> Abnahme der Jahresberichte des Präsidiums und der unselbständigen Riegen
> Abnahme der Jahresrechnung
> Festsetzung der Mitgliederbeiträge
> Genehmigung des Jahresbudgets
> Festsetzung der Finanzkompetenz des VS
> Wahl der Revisionsstelle
> Genehmigung der Reglemente
> Fusionen
> Entscheid über Ausschlüsse von Mitgliedern
> Verwendung des Liquidationserlöses
> Festsetzung des Jahresprogramms
> Ehrungen

 

Art.   21 Eingabe für Anträge

Anträge an die VV sind mindestens eine Woche vorher schriftlich an den VS einzureichen.

 

Art.   22 Einberufung, Beschlussfähigkeit

Die Einladung zur VV erfolgt mind. zwei Wochen im Voraus schriftlich (elektronisch oder analog) unter Angabe der Traktanden. Die auf diese Weise einberufene VV ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

 

Art.   23 Ausserordentliche VV

Der VS, oder ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder können, unter Bezeichnung der zu behandelnden Traktanden, jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen VV verlangen.

Die ausserordentliche VV hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.

 

Art.   24 Stimm- und Antragsrecht

Aktivmitglieder, welche mindestens das 16. Altersjahr erreicht haben, sowie Frei- und Ehrenmitglieder sind an der VV stimm- und wahlberechtigt und haben das Recht, Anträge zu stellen.

 

Art.   25 Abstimmungen und Wahlen

Über die Vereinsgeschäfte und Wahlen wird in offener Abstimmung entschieden, sofern nicht vorab mittels einfachem Mehr der Stimmenden die geheime Abstimmung oder Wahl beschlossen wird.

Bei Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen. Ausgenommen ist das gesetzlich zwingend vorgesehenen Mindestquorum für die Fusion. Statutenrevisionen bedürfen der Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

Bei Wahlen ist im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen erforderlich.

 

Art.   26 Anfechtung

Für die Anfechtung von Beschlüssen der VV sind die gesetzlichen Bestimmungen des ZGB einschlägig.

 

Art.   27 Protokoll

Über die gefassten Beschlüsse der VV ist ein Beschlussprotokoll abzufassen. Dieses ist innert 30 Tagen schriftlich (elektronisch oder analog) zu verschicken.

 

Art.   28 Durchführung der VV ohne physische Anwesenheit

Aus wichtigen Gründen kann der VS auf die Durchführung der VV mit physischer Anwesenheit der beteiligten Personen verzichten.

Er kann

> eine virtuelle VV mit elektronischen Mitteln durchführen. Hierbei sind auf elektronischem Weg eine Diskussion und ein Abstimmungs- und Wahlverfahren zu gewährleisten.
> eine Abstimmung oder Wahl auf schriftlichem Weg durchführen.

 

Es gelten die Termine sowie das Stimm- und Wahlverfahren für die physische VV analog.

 

Vorstand

Art.   29 Zusammensetzung

Der VS setzt sich zusammen aus

> der Präsidentin
> übrige 2 bis 5 Mitglieder

 

Art.   30 Amtsdauer

Die Amtszeit beträgt ein Jahr. Es ist eine unbeschränkte Wiederwahl möglich.

 

Art.   31 Aufgaben

Der VS führt die laufenden Geschäfte und vertritt den DTV Sulgen gegen aussen.

Er ist namentlich zuständig für

> die allgemeine Leitung des DTV Sulgen gemäss Statuten und Reglementen
> die Erarbeitung von Reglementen
> das Festlegen von Aufgaben, Verantwortung und Kompetenzen anhand von Reglementen sowie das Erstellen der Organigramme

 

Art.   32 Einberufung

Der VS versammelt sich, wenn es das Präsidium oder die Mehrheit der Vorstandsmitglieder als notwendig erachtet.

 

Art.   33 Beschlussfassung

Der VS ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig. Sofern kein VS-Mitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg gültig.

 

Art.   34 Zeichnungsberechtigung

Die Präsidentin oder die Stellvertreterin zeichnet jeweils zu zweien mit einem weiteren Mitglied des VS rechtsverbindlich.

Für Wertschriftenanlagen und Transaktionen zeichnen die Präsidentin und die Kassierin zu zweien. Für Kasse, Postcheck und Bankkontokorrent hat die Kassierin Einzelunterschrift.

 

Spezialkommissionen

Art.   35 Spezialkommissionen

Für besondere Aufgaben können durch den VS Kommissionen gebildet werden.

 

Revisionsstelle

Art.   36 Zusammensetzung

Die Revisionsstelle umfasst drei Mitglieder. Sie bestimmt ihren Vorsitz selbst.

 

Art.   37 Aufgaben

Die Revisionsstelle prüft insbesondere die Jahresrechnung und Bilanz des DTV Sulgen, allfällige Fonds, Kassen von Kommissionen sowie Abrechnungen von Festanlässen. Sie erstattet der VV einen schriftlichen Bericht und stellt ihr entsprechende Anträge.

 

VI.   Verwaltung

Art.   38 Protokoll

Über Beschlüsse an Vereins- und Riegenversammlungen sowie Vorstands- und Kommissions-Sitzungen ist ein Protokoll zu führen.

 

Art.   39 Reglemente

Aufgaben, Verantwortung und Kompetenzen des VS und der Kommissionen sind in Reglementen verbindlich zu umschreiben.

 

Art.   40 Zuständigkeit

Für den Erlass von Reglementen ist der VS zuständig. Reglemente bedürfen zusätzlich der Genehmigung der VV.

 

Art.   41 Archiv

Der DTV Sulgen unterhält zur Aufbewahrung aller wichtigen Aktenstücke, Dokumente und Gegenstände ein Archiv. Im Zusammenhang mit den gesetzlichen Aufbewahrungspflichten gelten die Bestimmungen des OR. Nähere Bestimmungen sind mittels Richtlinien festzulegen.

 

Art.   42 Datenschutz und -sicherheit

Der DTV Sulgen beachtet die jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Datenschutz und der Datensicherheit.

Er stellt insbesondere sicher, dass grundsätzlich nur für die Erfüllung des Vereinszwecks notwendige Mitgliederdaten gesammelt werden und dass seine Mitglieder für den Fall der Weitergabe von Mitgliederdaten an Dritte eine Einwilligungserklärung abgegeben haben.

 

VII.  Haftung

Art.   43 Haftung

Für die Schulden des DTV Sulgen haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen, vorbehalten eines strafrechtlich relevanten Verhaltens.

 

VII.  Finanzen

Art.   44 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

Art.   45 Einnahmen

Die Einnahmen des DTV Sulgen setzen sich insbesondere zusammen aus

> Mitgliederbeiträgen
> Subventionen
> Erträgen des Vereinsvermögens
> Gewinn aus Veranstaltungen
> freiwilligen Beiträgen und Schenkungen

 

Art.   46 Ausgaben

Ausgaben des DTV Sulgen sind insbesondere

> Verbandsbeiträge
> Verwaltungskosten
> Turnbetriebskosten
> Kostenbeiträge an Riegen und Einzelturner für die Teilnahme an Turnieren, Meisterschaften und Turnfesten
> Beiträge an Riegen zwecks Geräte- und Materialanschaffungen
> Übernahme von Spesen- und Leiterentschädigungen
> ausserordentliche Ausgaben ausserhalb des Budgets

 

Art.   47 Mitgliederbeiträge

Die Mitgliederbeiträge werden mittels Reglement festgelegt.

 

Art.   48 Beitragsbefreiung

Die Voraussetzungen für die Befreiung von Mitgliederbeiträgen sind in einem Reglement festgelegt.

 

VIII. Schlussbestimmungen

Art.   49 Besondere Fälle

Für alle Fälle, die durch diese Statuten nicht geregelt sind, gelten sinngemäss die Statuten des TGTV bzw. des STV.

 

Art.   50 Auflösung

Die Auflösung des DTV Sulgen oder einer Riege kann nur an einer zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen VV und mit einer Mehrheit von 3/4 der Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

 

Art.   51 Vermögensverwendung bei Vereinsauflösung

Bei der Auflösung des DTV Sulgen ist das gesamte Vermögen inkl. Fonds dem TGTV treuhänderisch zu übergeben, bis sich wieder ein neuer Verein mit gleichem Sitz und Zweck gebildet hat. Derselbe muss wiederum dem STV und dessen Verbänden angeschlossen sein.

 

Art.   52 Vermögensverwendung bei Riegenauflösung

Wird eine Riege des DTV Sulgen aufgelöst, geht deren Vermögen zur treuhänderischen Verwaltung an den DTV Sulgen. Wird innert drei Jahren keine gleichartige Riege gebildet, geht das Vermögen der Riege in das Vereinsvermögen über.

 

Art.   53 Frühere Bestimmungen und Inkrafttreten

Die vorliegenden Statuten ersetzen die Statuten vom Februar 2001 mit Anpassungen vom November 2007. Sie wurden an der VV vom 11.02.2023 genehmigt und treten mit Genehmigung durch den Vorstand des TGTV in Kraft.

 

Vorliegende Statuten wurden durch den Vorstand des TGTV anlässlich seiner Sitzung vom 20. April genehmigt.